AGB
Lebensfreude
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der neukraft FlexCo
1.Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der neukraft FlexCo (im Folgenden „Unternehmen“) und seinen Vertragspartnern (im Folgenden „Kunden“ oder „neukraft Partner“). Sie gelten für alle angebotenen Leistungen und Produkte des Unternehmens, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
1.2 Diese AGB gelten sowohl für einmalige Leistungen als auch für Dauerschuldverhältnisse. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden auch in dessen AGBs finden nur Anwendung, wenn das Unternehmen diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Nähere Bestimmungen für neukraft Partner werden in den entsprechenden Franchise-Verträgen geregelt.
1.3 Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist auf der Webseite des Unternehmens abrufbar. Änderungen oder Anpassungen der AGB werden den Kunden rechtzeitig mitgeteilt und gelten als akzeptiert, sofern der Kunde nicht innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich widerspricht.
2.Vertragsgegenstand
2.1 Das Unternehmen erbringt Dienstleistungen für seine neukraft Partner z.B. in den Bereichen Marketing, Verkauf, Beratung, Schulung, Lizenzvergabe, zur Verfügungstellung von Know-How, Vermietung und erwirbt dafür von seinen Kunden Produkte, Leistungen, Services, Rechte etc. und erbringt allenfalls auch Lieferungen und Leistung für Kunden.
2.2 Der konkrete Umfang der zu erbringenden Leistungen, Service etc. wird im jeweiligen Einzelvertrag oder Angebot bzw. im Franchise-Vertrag definiert. Ergänzend gelten diese AGB, soweit keine spezielleren Regelungen getroffen wurden.
2.3 Das Unternehmen behält sich das Recht vor, einzelne Dienstleistungen, Services oder Produkte weiterzuentwickeln oder anzupassen, sofern dadurch keine wesentlichen Nachteile für den Kunden entstehen.
3.Pflichten des Unternehmens
3.1 Das Unternehmen verpflichtet sich zur fachgerechten und termingerechten Erbringung der vereinbarten Leistungen, Services etc. nach bestem Wissen und Gewissen.
3.2 Falls notwendig, stellt das Unternehmen dem Kunden die erforderlichen Schulungen, Materialien oder technischen Unterstützungen zur Verfügung. Der Umfang solcher Zusatzleistungen wird gesondert vereinbart. Besondere Regeln gelten für neukraft Partner gemäß Franchise-Vertrag.
3.3 Das Unternehmen wird den Kunden regelmäßig über relevante Entwicklungen oder Änderungen in den angebotenen Dienstleistungen informieren.
3.4 Sofern für die Leistungserbringung Dritte (z. B. Subunternehmer) herangezogen werden, bleibt das Unternehmen für die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen verantwortlich.
4.Pflichten des Kunden
4.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle zur Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen, Unterlagen oder sonstigen Ressourcen rechtzeitig bereitzustellen.
4.2 Der Kunde hat alle vereinbarten Zahlungen fristgerecht zu leisten. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.3 Der Kunde verpflichtet sich, die vom Unternehmen bereitgestellten Produkte, Dienstleistungen oder Systeme nur im vereinbarten Rahmen zu nutzen und keine Rechte Dritter zu verletzen.
4.4 Der Kunde hat etwaige Mängel oder Probleme unverzüglich zu melden, um eine zeitnahe Lösung zu ermöglichen.
4.5 Für neukraft Partner gelten die entsprechenden Bestimmungen des Franchise-Vertrages.
5.Gebühren und Zahlungsmodalitäten
5.1 Die Höhe des vom Kunden zu entrichtenden Entgelts richtet sich nach der individuellen Vereinbarung im Vertrag oder Angebot.
5.2 Alle Rechnungen sind innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist zu begleichen. Erfolgt keine ausdrückliche Vereinbarung, gilt eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum.
5.3 Bei verspäteter Zahlung fallen Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe an. Zudem ist das Unternehmen berechtigt, Mahngebühren sowie weitere durch die verspätete Zahlung entstehende Kosten geltend zu machen.
5.4 Eine vorzeitige Kündigung des Vertrags durch den Kunden befreit nicht von der Zahlung der bereits angefallenen Gebühren oder vereinbarten Mindestlaufzeiten.
5.5 Für neukraft Partner gelten die entsprechenden Bestimmungen des Franchise-Vertrags
6.Vertragslaufzeit und Kündigung
6.1 Die Vertragslaufzeit wird individuell im Vertrag oder Angebot festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unbefristete Verträge mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende.
6.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der Parteien gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
6.3 Kündigungen bedürfen der Schriftform und sind per Einschreiben oder E-Mail mit Empfangsbestätigung zu übermitteln.
6.4 Für neukraft Partner gelten die entsprechenden Bestimmungen des Franchise-Vertrages.
7.Haftung, Gewährleistung und Schadenersatz
7.1 Das Unternehmen haftet für Schäden nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Unternehmen. beigezogene Dritte zurückgehen Für leichte Fahrlässigkeit wird die Haftung – außer bei Personenschäden – ausgeschlossen.
7.2 Eine Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
7.3 Der Kunde hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich oder mittels E-Mail mit Empfangsbestätigung zu melden. Das Unternehmen wird berechtigte Mängel innerhalb angemessener Frist beheben oder eine Ersatzleistung erbringen.
7.4 Der Anspruch des Kunden auf Gewährleistung erlischt nach sechs Monaten nach Erbringung der jeweiligen Leistung oder Lieferung.
7.5 Schadenersatzansprüche des Kunden können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
7.6. Der Kunde hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Unternehmens zurückzuführen ist.
7.7 Sofern das Unternehmen die Lieferung oder Leistung unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt das Unternehmen diese Ansprüche an den Kunden ab. Der Kunde wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
7.8 Für neukraft Partner gelten die entsprechenden Bestimmungen des Franchise-Vertrages.
8.Schutz des geistigen Eigentums
8.1 Die Urheberrechte an den vom Unternehmen und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Berichte, Analysen, Gutachten, Programme, Schulungsunterlagen, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Unternehmen. Sie dürfen vom Kunden oder neukraft Partner während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Kunde oder neukraft Partner ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung eine Haftung des Unternehmens – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
8.2 Der Verstoß des Kunden oder neukraft Partners gegen diese Bestimmungen berechtigt das Unternehmen zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz
9.Vertraulichkeit und Datenschutz
9.1 Unternehmen und Kunde verpflichten sich, sämtliche vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeiten etc., die im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung gilt auch über das Ende eines Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen von dieser Verpflichtung bestehen nur im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
9.2 Unternehmen und Kunde verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen gemäß der DSGVO und sonstiger relevanter Rechtsvorschriften.
9.3 Der Kunde willigt ein, dass das Unternehmen personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
9.4 Für neukraft Partner gelten die entsprechenden Bestimmungen des Franchise-Vertrages.
10.Entgelt und Rechnungslegung
10.1 Art und Höhe eines Entgelts werden zwischen Unternehmen und Kunden im Angebot oder den entsprechenden Verträgen für Lieferungen oder Leistungen festgelegt.
10.2 Das Unternehmen ist berechtigt, dem Kunden Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch das Unternehmen ausdrücklich einverstanden.
10.3 Für neukraft Partner gelten die entsprechenden Bestimmungen des Franchise-Vertrages.
11.Sonstige Bestimmungen
11.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
11.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige ersetzt.
11.3 Für den Fall von Streitigkeiten aus Verträgen, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren Unternehmen und Kunde einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
11.4 Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.
11.5 Auf alle Vereinbarungen zwischen Kunden und dem Unternehmen ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Für Streitigkeiten ist Handelsgericht Wien zuständig.
11.6 Für neukraft Partner gelten die entsprechenden Bestimmungen des Franchise-Vertrages.